Wahlverfahren
MAV
Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind alle Personen, die im Rahmen eines Dienst-, Ausbildungs- oder Entsendungsverhältnisses im Stiftungsbereich Bethel.regional beschäftigt sind.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wahlberechtigt sind alle in Bethel.regional beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Personen, die gemäß § 151Abs. 2 SGB IX mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
Sprecherausschuss
Wahlberechtigt sind alle leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stiftungsbereich Bethel.regional.
MAV
Nicht wahlberechtigt sind:
- Praktikantinnen und Praktikanten,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Vereinbarung zur Altersteilzeit am Wahltag freigestellt sind,
- leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind (z.B. Sonderurlaub).
Sprecherausschuss
- Geschäftsführungen des Stiftungsbereiches Bethel.regional
MAV
Wählbar sind alle Wahlberechtigten,
- die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Stiftungsbereich Bethel.regional tätig sind.
Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
- am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr sechs Monaten beurlaubt sind
- zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden
- als Ehegatten, Lebenspartnerinnen / Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der Dienststellenleitung leben
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen
- leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wählbar sind alle Wahlberechtigten,
- die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Stiftungsbereich Bethel.regional tätig sind.
Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
- am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr sechs Monaten beurlaubt sind
- zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden
- als Ehegatten, Lebenspartnerinnen / Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter ersten Grades in häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied der Dienststellenleitung leben
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen
- leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss nicht selbst schwerbehindert sein.
Sprecherausschuss
Wählbar sind alle leitenden Angestellten,
- die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Stiftungsbereich Bethel.regional tätig sind.
Ausgeschlossen davon sind leitende Angestellte, die
- aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitsgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses ist,
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
MAV
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt.
Sprecherausschuss
Der Sprecherausschuss wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
MAV
Innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens können Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform eingereicht werden muss.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wahlvorschläge können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen.
Sprecherausschuss
Wahlvorschläge können durch die leitenden Angestellten erfolgen, diese müssen von einem Zwanzigstel der leitenden, jedoch mindestens von drei Personen, unterzeichnet sein.
MAV
Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen, in der Dienststelle vertretenen, Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen.
MAV
In einer Mitarbeiterversammlung (15.11.2021) wird ein Wahlvorstand mit drei Personen und Ersatzmitgliedern gewählt. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl der MAV vor und führt diese durch. Der Wahlvorstand beantwortet auch Fragen rund um die Wahl zur MAV.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In einer Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein Wahlvorstand gewählt. Der Wahlvorstand bereitet die Wahl der Vertrauensperson vor und führt diese durch. Der Wahlvorstand beantwortet auch Fragen rund um die Wahl.
Sprecherausschuss
Sie können sich zu Fragen rund um die Wahl des SPRA an die Mitglieder des Sprecherausschusses wenden.