FAQ
MAV
Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Dabei soll die MAV insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
- Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienstelle und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen
- Dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden.
- Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken.
- Die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten.
- Für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken.
- Die Integration ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern.
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden und beantragt Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen (s. auch §§ 177-179 SGB IX).
Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Vertrauensperson hat zudem das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen. Sie kann mindestens einmal pro Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen.
Sprecherausschuss
Der Sprecherausschuss vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs.
Er arbeitet eng mit dem Vorstand, den Direktionen und den Geschäftsführungen der Stiftungs- und Unternehmensbereiche zusammen. Er beteiligt sich an der Unternehmensentwicklung der von Bodelschwinghschen Stiftungen. Er bespricht die besonderen Fragestellungen der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er ist die Interessenvertretung der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in personellen und persönlichen Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis betreffen (z.B. §§ 42, 43 MVG-EKD). Der Sprecherausschuss tagt mindestens halbjährlich mit dem Vorstand, daneben finden regelmäßige Gespräche mit den Leitungen des von ihnen vertretenen Stiftungsbereiches statt. Der Sprecherausschuss lädt einmal im Jahr zu einer Vollversammlung ein und erstattet einen Tätigkeitsbericht.
MAV
Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre. Die neue Amtszeit beginnt am 01.05.2022 und endet regulär am 30.04.2026.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Amtszeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre. Die neue Amtszeit beginnt am 01.05.2022 und endet regulär am 30.04.2026.
Sprecherausschuss
Die Amtszeit des Sprecherausschusses beträgt vier Jahre. Die Wahl findet zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.05.2022 statt. Die neue Amtszeit beginnt am 01.05.2022 und endet regulär am 30.04.2026.
MAV
Die Anzahl der Mitglieder der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten in der Dienststelle. Aktuell besteht die MAV aus 21 Mitgliedern.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In Dienststellen mit mindestens 100 schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchstens Stimmzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Aktuell arbeiten drei Personen in der Schwerbehindertenvertretung.
Sprecherausschuss
Die Anzahl der Mitglieder des Sprecherausschusses richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten in der Dienststelle. Für Bethel.regional sind das derzeitig 4 Mandatsträgerinnen und- träger.
MAV
Mitglieder der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Sie haben die Möglichkeit, an der Weiterentwicklung des Stiftungsbereichs Bethel.regional sowie an vielen wichtigen Themen aktiv mitzuwirken.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Sie haben die Möglichkeit sich die Rechte der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden einzusetzen.
Sprecherausschuss
Als Mitglied des Sprecherausschusses haben Sie die Möglichkeit sich für die Rechte der leitenden Angestellten einzusetzen und die Möglichkeit an der Weiterentwicklung des Unternehmens sowie an vielen Themen aktiv mitzuwirken.
MAV
Nein, bereits für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber besteht bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein besonderer Schutz. Auch für Mitglieder der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung besteht ein besonderer Schutz, sodass sie ohne eigene Zustimmung nur versetzt werden dürfen, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die MAV zustimmt. Die Kündigung eines MAV-Mitglieds kann nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf dann der Zustimmung der MAV.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Nein, bereits für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber besteht bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein besonderer Schutz. Auch für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung besteht ein besonderer Schutz, sodass sie ohne eigene Zustimmung nur versetzt werden dürfen, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Kündigung einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf dann der Zustimmung der MAV.
Sprecherausschuss
Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
MAV
Mitglieder der MAV können in vollem Umfang, mit einem Teil ihres Stellenanteils oder nicht freigestellt sein. Der Stellenanteil eines freigestellten Mitglieds kann an seinem bisherigen Einsatzort befristet wieder besetzt werden. Die aufgewendete Arbeitszeit nicht freigestellter MAV-Mitglieder wird der Einrichtung erstattet, so dass der Stellenplan entlastet wird.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Der Stellenanteil einer freigestellten Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann an seinem bisherigen Einsatzort befristet wieder besetzt werden.
Sprecherausschuss
Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
MAV
Die Mitglieder der MAV üben das Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das bisherige Entgelt wird während der Ausübung des Amtes weiter gezahlt. Die vertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit oder zur Eingruppierung verändern sich nicht.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Vertrauensperson übt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das bisherige Entgelt wird während der Ausübung des Amtes weiter gezahlt. Die vertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit oder zur Eingruppierung verändern sich nicht.
Sprecherausschuss
Die Mitglieder des Sprecherausschusses üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Das bisherige Entgelt wird während der Ausübung des Amtes weiter gezahlt. Die vertraglichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit oder zur Eingruppierung verändern sich nicht.
MAV
Abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten in der Dienststelle sind einzelne Mitglieder mit der Hälfte der Vollarbeitszeit, oder auch in Vollzeit freizustellen (§ 20 MVG.EKD). Auch nicht freigestellten Mitgliedern der MAV ist die für die Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. Die Aufgaben der MAV sind vorrangig in der zeit der Freistellung zu erledigen.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten in der Dienststelle besteht ein Anspruch auf Freistellung. Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
Sprecherausschuss
Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
MAV
Die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung kann Ausschüsse bilden, und diesen Ausschüssen dann Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Derzeit gibt es in der MAV Ausschüsse z.B. zu den Themen Personal, Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Öffentlichkeitsarbeit.
MAV
Nein, Sie benötigen kein Vorwissen oder besondere Qualifikationen. Sie müssen lediglich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in Bethel.regional tätig sein („Wer ist wählbar?“). Nach Ihrer Wahl haben Sie die Möglichkeit an Fortbildungen teilzunehmen, je nach Schwerpunkt der Aufgaben innerhalb der MAV.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Nein, Sie benötigen kein Vorwissen oder besondere Qualifikationen. Sie müssen lediglich am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in Bethel.regional tätig sein („Wer ist wählbar?“). Nach Ihrer Wahl haben Sie die Möglichkeit an Fortbildungen teilzunehmen, je nach Schwerpunkt der Aufgaben innerhalb der MAV.
Sprecherausschuss
Nein, Sie benötigen kein Vorwissen. Sie müssen lediglich wählbar sein.
MAV
Den Mitgliedern der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Den Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die Ihnen für die Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren.
Sprecherausschuss
Mitgliedern des Sprecherausschusses wird die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen ermöglicht, die Ihnen für die Tätigkeit in dem Sprecherausschuss erforderliche Kenntnisse vermitteln.
MAV
Die Mitgliedschaft in der MAV erlischt durch den Ablauf der Amtszeit, die Niederlegung des Amtes, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Ausscheiden aus der Dienststelle oder den Verlust der Wählbarkeit. Mitglieder können wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten auch aus der MAV ausgeschlossen werden.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Das Amt der Vertrauensperson wird beendet durch den Ablauf der Amtszeit, die Niederlegung des Amtes, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Ausscheiden aus der Dienststelle oder den Verlust der Wählbarkeit.
Sprecherausschuss
Ja, Sie können Ihre Mitgliedschaft im Sprecherausschuss jederzeit niederlegen.